RS Vwgh 2007/12/13 2005/09/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2007
beobachten
merken

Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §56;
BDG 1979 §44 Abs2 impl;
BDG 1979 §44 Abs3 impl;
B-VG Art20 Abs1;
DGO Graz 1957 §19 Abs5 idF 1989/037;
DGO Graz 1957 §19 Abs6 idF 1989/037;
DGO Graz 1957 §78;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/09/0082

Rechtssatz

Die Hauptfrage im Beschwerdefall ist, ob die Beamtin trotz der anhängigen Feststellungsverfahren jene Weisung, ihren Dienst vorläufig in einer anderen Abteilung ihrer Dienststelle zu versehen, hätte befolgen müssen und ob ihr an deren Nichtbefolgung ein Verschulden anzulasten war. Eine (auch gesetzwidrige) Weisung ist zunächst auszuführen, wenn keiner der in § 19 Abs. 5 DGO Graz genannten Fälle vorliegt. Daher kommt es im Rahmen der Beurteilung der subjektiven Tatseite (des Verschuldens) der Beamtin an der - insoweit unstrittigen - objektiven Verletzung der Gehorsamspflicht lediglich darauf an, ob ihr die Befolgung der Weisung möglich und zumutbar gewesen ist. Die Beamtin wäre nach Kenntnisnahme der schriftlichen Aufrechterhaltung der Weisung aber jedenfalls gehalten gewesen, diese zunächst einmal zu befolgen, auch wenn sie die Weisung für rechtswidrig hielt. Die Klärung der in den Feststellungsanträgen aufgeworfenen Fragen wäre sodann allenfalls Gegenstand eines hierüber durchzuführenden gesonderten Verfahrens gewesen. Insbesondere auch der Feststellungsantrag vom 7. Juli 2004, mit welchem sie die Feststellung begehrte, ob die Befolgung der Weisung vom 11. und 14. Mai 2004 zu ihren Dienstpflichten gehöre, konnte die sie grundsätzlich treffende Dienstpflicht zur Befolgung der (allenfalls auch rechtswidrigen) Weisung bis zur Erledigung dieses Antrages nicht "aussetzen". Auch Erledigungen der Anträge vom 1. und 8. Juli 2004, die lediglich ihre dienstrechtliche Stellung betrafen, waren im Hinblick auf ihre unbedingte Pflicht zur Befolgung jener Weisung unerheblich, weshalb eine von der Behörde zu beachtende Präjudizialität dieser Erledigungen nicht vorliegt.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090130.X07

Im RIS seit

30.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten