RS Vwgh 2007/12/13 2007/07/0135

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §13 Abs3;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;

Rechtssatz

Wurde dem Obmann einer Agrargemeinschaft satzungswidriges und Mitgliederrechte der Antragsteller verletzendes Verhalten vorgeworfen, so stellt dies eine ausreichende Begründung eines Antrages nach § 37 Abs. 7 Tir FlVfLG 1996 dar. Einer darüber hinausgehenden Begründung bedarf es in einem solchen Fall nicht. Es liegt daher kein Mangel in Bezug auf die nach § 37 Abs. 7 legcit notwendige Begründung eines Antrages vor, der Grundlage eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG sein könnte. Die Nichterfüllung eines zu Unrecht erteilten Verbesserungsauftrages darf die Sanktion des § 13 Abs 3 AVG, also die Zurückweisung des Antrages, nicht nach sich ziehen (Hinweis E 23. März 2006, 2005/07/0022; E 24. Mai 2007, 2006/07/0001).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007070135.X04

Im RIS seit

10.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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