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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wurde dem Obmann einer Agrargemeinschaft satzungswidriges und Mitgliederrechte der Antragsteller verletzendes Verhalten vorgeworfen, so stellt dies eine ausreichende Begründung eines Antrages nach § 37 Abs. 7 Tir FlVfLG 1996 dar. Einer darüber hinausgehenden Begründung bedarf es in einem solchen Fall nicht. Es liegt daher kein Mangel in Bezug auf die nach § 37 Abs. 7 legcit notwendige Begründung eines Antrages vor, der Grundlage eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG sein könnte. Die Nichterfüllung eines zu Unrecht erteilten Verbesserungsauftrages darf die Sanktion des § 13 Abs 3 AVG, also die Zurückweisung des Antrages, nicht nach sich ziehen (Hinweis E 23. März 2006, 2005/07/0022; E 24. Mai 2007, 2006/07/0001).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007070135.X04Im RIS seit
10.01.2008Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008