RS Vwgh 2007/12/13 2005/09/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

L10106 Stadtrecht Steiermark
L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
DGO Graz 1957 §115 Abs1;
DGO Graz 1957 §116 Abs1 idF 1989/037;
DGO Graz 1957 §19 Abs4 idF 1989/037;
DGO Graz 1957 §78;
Statut Graz 1967 §70 Abs3;
VStG §44a Z1 impl;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/09/0082

Rechtssatz

Den Disziplinarbehörden obliegt es im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente sowohl bei einem Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss, der die Grenzen des Verfahrens absteckt (vgl. etwa E 24. März 2004, Zl. 2001/09/0005, und E 4. April 2001, Zl. 98/09/0030) als auch im Disziplinarerkenntnis bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z. 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist (vgl. etwa E 6. April 2005, Zl. 2002/09/0057, m. w.N.).

Schlagworte

Inhalt des Spruches DiversesOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090130.X01

Im RIS seit

30.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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