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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/09/0082Rechtssatz
Den Disziplinarbehörden obliegt es im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente sowohl bei einem Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss, der die Grenzen des Verfahrens absteckt (vgl. etwa E 24. März 2004, Zl. 2001/09/0005, und E 4. April 2001, Zl. 98/09/0030) als auch im Disziplinarerkenntnis bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z. 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist (vgl. etwa E 6. April 2005, Zl. 2002/09/0057, m. w.N.).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090130.X01Im RIS seit
30.01.2008Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012