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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0003Rechtssatz
Einer Partei steht es im Verwaltungsverfahren jederzeit frei, ein Gegengutachten einzubringen. Es bedarf keiner wie auch immer gearteten Reaktion der Behörde auf das Angebot, ein Gegengutachten vorzulegen.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBeweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070093.X08Im RIS seit
17.01.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018