RS Vwgh 2007/12/13 2006/07/0093

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0003

Rechtssatz

Einer Partei steht es im Verwaltungsverfahren jederzeit frei, ein Gegengutachten einzubringen. Es bedarf keiner wie auch immer gearteten Reaktion der Behörde auf das Angebot, ein Gegengutachten vorzulegen.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBeweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070093.X08

Im RIS seit

17.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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