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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §77 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/13/0169 E 19. Mai 1993 VwSlg 6779 F/1993 RS 2(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Abgabepflichtiger ist jeder, sei es eine natürliche oder juristische Person, eine Vermögensmasse oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, mit dem die Abgabenbehörde im Hinblick auf seine möglicherweise gegebene Abgabenschuld in einem Abgabenverfahren in Verbindung tritt oder in Verbindung treten kann (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 173 f). Abgabepflichtiger ist überdies ein wirtschaftliches Gebilde, das zivilrechtlich nicht rechtsfähig ist, wenn ihm materiellrechtlich Steuerrechtssubjektivität zuerkannt wird (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 179).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006140061.X04Im RIS seit
21.01.2008Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014