Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0044 E 20. September 2001 VwSlg 15686 A/2001 RS 1Stammrechtssatz
§ 10 Abs. 1 iVm § 21 ALSAG 1989 enthält nur eine Regelung der erstinstanzlichen Zuständigkeit. Die Berufung gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde ist nicht ausgeschlossen und somit gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG zulässig. Die Berufungsmöglichkeit und die Erlassung eines Berufungsbescheides durch den LH gehören zum System, auf dem § 10 ALSAG 1989 aufbaut. Durch den Berufungsbescheid wird der Bescheid der BH ersetzt. Wenn daher § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 die Vorlage "des Bescheides" anordnet, dann ist damit auch ein an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides tretender Bescheid der Berufungsbehörde gemeint. Für diese Auslegung spricht auch eine Berücksichtigung des Zweckes des § 10 Abs. 2 ALSAG 1989. Dieser ist darin zu sehen, dass dem Bundesminister über das Weisungsrecht hinaus ein Instrument zur Einflussnahme auf eine möglichst einheitliche Handhabung des ALSAG 1989 eingeräumt wird. Ausgehend von diesem Gesetzeszweck kann es keinem Zweifel unterliegen, dass auch Berufungsbescheide des LH der Vorlagepflicht nach § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 unterliegen.
Schlagworte
InstanzenzugInstanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007070058.X01Im RIS seit
10.01.2008Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011