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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §64;Rechtssatz
Wie die Materialien zum AWG 2002 ausführen, wird in diesem Gesetz -
so auch in § 64 legcit - der Begriff "Inhaber" für diejenige Person verwendet, welche die Sachherrschaft über die Sache hat, und gilt als Inhaber einer Anlage in erster Linie der Betreiber einer Anlage und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person, welche die Sachherrschaft hat (vgl. RV 984 BlgNR 21. GP 87: "Zu Art. 1 § 1", und 103: "Zu Art. 1 § 64").
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070084.X01Im RIS seit
10.01.2008Zuletzt aktualisiert am
20.03.2013