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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 1990 §30c Abs2 idF 2000/I/090;Rechtssatz
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Unternehmer, der die Sachherrschaft über eine Deponie auf Grund eines Pachtvertrages ausübt und diese auf eigene Rechnung führt, um aus dieser Tätigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, und über die Aufnahme von Abfällen oder anderen Materialien in die Deponie entscheidet, als Betreiber der Deponie anzusehen ist.(Hier: Der UVS wäre im Rahmen seiner Ermittlungspflicht gehalten gewesen, weitere Ermittlungen zur behaupteten Verpachtung der Liegenschaft mit der Deponie und Nutzung durch den Pächter, wofür der Bf laut seinen Angaben dem Pächter auch die diesbezüglichen Bewilligungsbescheide ausgefolgt habe, und zu der behaupteten Unterfertigung einer diesbezüglichen Meldung über den Betreiberwechsel an die Behörde vorzunehmen, so etwa durch die Aufforderung an den Bf, für die Richtigkeit seiner Behauptung weitere Beweise anzubieten, oder durch Befragung des vom Bf genannten Vertragspartners.)
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeBesondere RechtsgebieteVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070084.X05Im RIS seit
10.01.2008Zuletzt aktualisiert am
20.03.2013