RS Vwgh 2007/12/13 2005/09/0130

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs3 impl;
B-VG Art20 Abs1;
DGO Graz 1957 §19 Abs6 idF 1989/037;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/09/0082

Rechtssatz

Hinsichtlich einer näher bezeichneten Weisung hatte die Beamtin ihre rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Weisung im Sinne des § 19 Abs. 6 DGO Graz begründet geltend gemacht hat, was zur Folge hatte, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht zur Befolgung bestand (vgl. etwa das zur gleichlautenden Bestimmung des § 44 Abs. 3 BDG 1979 ergangene E 15. September 2004, Zl. 2001/09/0023, mwN). Im Falle der schriftlichen Wiederholung der einmal erteilten Weisung nach erfolgter Remonstration bilden beide eine Einheit, es liegt in Wahrheit nur eine zu befolgende Weisung vor.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090130.X03

Im RIS seit

30.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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