Index
L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §44 Abs3 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/09/0082Rechtssatz
Hinsichtlich einer näher bezeichneten Weisung hatte die Beamtin ihre rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Weisung im Sinne des § 19 Abs. 6 DGO Graz begründet geltend gemacht hat, was zur Folge hatte, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht zur Befolgung bestand (vgl. etwa das zur gleichlautenden Bestimmung des § 44 Abs. 3 BDG 1979 ergangene E 15. September 2004, Zl. 2001/09/0023, mwN). Im Falle der schriftlichen Wiederholung der einmal erteilten Weisung nach erfolgter Remonstration bilden beide eine Einheit, es liegt in Wahrheit nur eine zu befolgende Weisung vor.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090130.X03Im RIS seit
30.01.2008Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012