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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §1 Abs2 litm idF 2005/I/101;Rechtssatz
Die dem Beschwerdeführer mit Gültigkeit zuletzt bis 12. Juli 2007 erteilte Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger nach dem FrG (offenkundig gemäß § 49 Abs. 1 FrG) galt infolge § 11 Abs. 1 lit. A Z. 3 Fall b) der gemäß § 81 Abs. 2 dritter Satz NAG erlassenen NAG-DV als "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" nach dem In-Kraft-Treten des NAG (1. Jänner 2006) als "entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung" nach dem NAG weiter. Der Verlängerungsantrag bewirkte nach § 24 Abs. 2 zweiter Satz NAG, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung "weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig" ist. Nach dem E vom 22. März 2007, Zl. 2006/09/0167, bedeutet das, dass dem Antragsteller bei rechtzeitiger Antragstellung bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt werden soll, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte. War aber der Beschwerdeführer als (Enkel-)Kind einer österreichischen Staatsbürgerin zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt, so fällt er (weiterhin) unter die Ausnahme des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG; das AuslBG ist auf ihn nicht anzuwenden. Damit fehlt es an der notwendigen Voraussetzung zur Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG. Die Berufungsbehörde hätte den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben gehabt, weil die Behörde erster Instanz eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, anstatt richtigerweise den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Befreiungsscheines zurückzuweisen, und gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Antrag zurückweisen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007090228.X02Im RIS seit
29.01.2008Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011