RS Vwgh 2007/12/13 2005/09/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

L10106 Stadtrecht Steiermark
L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
DGO Graz 1957 §115 Abs1;
DGO Graz 1957 §116 Abs1 idF 1989/037;
DGO Graz 1957 §19 Abs4 idF 1989/037;
DGO Graz 1957 §78;
Statut Graz 1967 §70 Abs3;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/09/0082

Rechtssatz

Werden dem Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen mehrere Einzeltathandlungen zugrunde gelegt, so ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem Gegenstand des disziplinären Vorwurfs um voneinander trennbare Einzelhandlungen, die etwa auch einzelnen voneinander trennbaren Verjährungszeiten unterliegen, handelt oder ein aus Einzelhandlungen lediglich zusammengesetztes Gesamtverhalten während eines Zeitraumes (Dauer- bzw. fortgesetztes Delikt) vorliegt. (Hier: Der Vorwurf der Weisungsmissachtung erstreckt sich nicht auf ein Gesamtverhalten, sondern auf drei datumsmäßig bestimmte und dadurch von einander trennbare Einzelhandlungen. Liegt Trennbarkeit der als Dienstpflichtverletzung qualifizierten Einzelhandlungen vor, so unterliegen diese auch einer gesonderten rechtlichen Beurteilung. Der Wegfall einer als Dienstpflichtverletzung qualifizierten Handlung aus dem erhobenen Vorwurf hat sich daher auch im Spruch eines disziplinarrechtlichen Bescheides - sei es Einleitungs- oder Verhandlungsbeschluss oder Erkenntnis - zu manifestieren.)

Schlagworte

Inhalt des Spruches DiversesBesondere RechtsgebieteOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090130.X02

Im RIS seit

30.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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