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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/09/0082Rechtssatz
Werden dem Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen mehrere Einzeltathandlungen zugrunde gelegt, so ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem Gegenstand des disziplinären Vorwurfs um voneinander trennbare Einzelhandlungen, die etwa auch einzelnen voneinander trennbaren Verjährungszeiten unterliegen, handelt oder ein aus Einzelhandlungen lediglich zusammengesetztes Gesamtverhalten während eines Zeitraumes (Dauer- bzw. fortgesetztes Delikt) vorliegt. (Hier: Der Vorwurf der Weisungsmissachtung erstreckt sich nicht auf ein Gesamtverhalten, sondern auf drei datumsmäßig bestimmte und dadurch von einander trennbare Einzelhandlungen. Liegt Trennbarkeit der als Dienstpflichtverletzung qualifizierten Einzelhandlungen vor, so unterliegen diese auch einer gesonderten rechtlichen Beurteilung. Der Wegfall einer als Dienstpflichtverletzung qualifizierten Handlung aus dem erhobenen Vorwurf hat sich daher auch im Spruch eines disziplinarrechtlichen Bescheides - sei es Einleitungs- oder Verhandlungsbeschluss oder Erkenntnis - zu manifestieren.)
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesBesondere RechtsgebieteOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090130.X02Im RIS seit
30.01.2008Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012