RS Vwgh 2007/12/13 2003/14/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §37 Abs1 idF 1996/201;
EStG 1988 §37 Abs5 idF 1996/201;
StruktAnpG 1996 Art39 Z44;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0104 E 4. November 1998 VwSlg 7327 F/1998 RS 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Ein Verständnis iSd GSVG kann dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit für Zwecke des Steuerrechtes nicht beigemessen werden, weil das GSVG entsprechend seinem Zweck der sozialen Absicherung in verschiedenen, insb durch das Lebensalter des Versicherten geprägten Lebensabschnitten - schon vor Inkrafttreten des StruktAnpG 1996 - einen mehrstufigen Erwerbsunfähigkeitsbegriff verwendet. Für den Bereich des Steuerrechtes muß schon zur Vermeidung einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Abgabepflichtigen je nach ihrem Alter der Begriff der Erwerbsunfähigkeit einheitlich verstanden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003140053.X01

Im RIS seit

17.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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