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000Norm
EStG 1988 §37 Abs1 idF 1996/201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/13/0104 E 4. November 1998 VwSlg 7327 F/1998 RS 1 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Ein Verständnis iSd GSVG kann dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit für Zwecke des Steuerrechtes nicht beigemessen werden, weil das GSVG entsprechend seinem Zweck der sozialen Absicherung in verschiedenen, insb durch das Lebensalter des Versicherten geprägten Lebensabschnitten - schon vor Inkrafttreten des StruktAnpG 1996 - einen mehrstufigen Erwerbsunfähigkeitsbegriff verwendet. Für den Bereich des Steuerrechtes muß schon zur Vermeidung einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Abgabepflichtigen je nach ihrem Alter der Begriff der Erwerbsunfähigkeit einheitlich verstanden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003140053.X01Im RIS seit
17.01.2008