RS Vwgh 2007/12/13 2005/09/0044

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §115;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, u.a. mit der Auslegung des § 95 Abs. 3 BDG 1979, mit der Beziehung dieser Vorschrift zu der die Strafbemessung regelnden Bestimmung des § 93 Abs. 1 BDG 1979 sowie mit deren Auslegung auseinander gesetzt und u.a. hervorgehoben, für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ergebe sich in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG 1979 aus der dort normierten Voraussetzung der spezialpräventiven Erforderlichkeit einer solchen zusätzlichen Bestrafung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ("wenn und soweit") eine absolute Grenze. (Hier: Dies bedeutet, dass es im vorliegenden Fall nicht auf die in § 115 BDG 1979 vorgesehene Prüfung "dienstlicher Interessen" ankommt und eine Disziplinarstrafe wegen der schon gerichtlich und verwaltungsbehördlich geahndeten Verhaltensweise, wie in § 95 Abs. 3 BDG 1979 normiert, nur verhängt werden darf, wenn und soweit dies erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Demgegenüber hat die belangte Behörde im Anschluss an eine Darstellung der im vorliegenden Fall für die Strafbemessung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ihrer Ansicht nach wesentlichen Erwägungen nur zusammenfassend angemerkt, die verhängte Strafe trage auch "den spezial- und generalpräventiven Zielen der Strafbemessung" Rechnung, und somit nicht den im Erkenntnis des verstärkten Senates dargestellten Maßstab angewendet.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090044.X03

Im RIS seit

17.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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