RS Vwgh 2007/12/13 2003/14/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

000
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24 Abs6 idF 1996/201;
EStG 1988 §37 Abs1 idF 1996/201;
EStG 1988 §37 Abs5 idF 1996/201;
StruktAnpG 1996 Art39 Z24;
StruktAnpG 1996 Art39 Z44;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0104 E 4. November 1998 VwSlg 7327 F/1998 RS 2

Stammrechtssatz

Aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmung des § 37 Abs 5 EStG 1998 idF des StruktAnpG 1996 (und des § 24 Abs 6 legcit) kann für den Bereich des Steuerrechts eine Person nur dann als erwerbsunfähig verstanden werden, wenn sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann (vgl in diesem Zusammenhang den dritten Tatbestand des § 37 Abs 5 legcit, wonach der Abgabepflichtige das 60. Lebensjahr vollendet und SEINE ERWERBSTÄTIGKEIT EINGESTELLT haben muß).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003140053.X02

Im RIS seit

17.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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