Index
000Norm
EStG 1988 §24 Abs6 idF 1996/201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/13/0104 E 4. November 1998 VwSlg 7327 F/1998 RS 2Stammrechtssatz
Aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmung des § 37 Abs 5 EStG 1998 idF des StruktAnpG 1996 (und des § 24 Abs 6 legcit) kann für den Bereich des Steuerrechts eine Person nur dann als erwerbsunfähig verstanden werden, wenn sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann (vgl in diesem Zusammenhang den dritten Tatbestand des § 37 Abs 5 legcit, wonach der Abgabepflichtige das 60. Lebensjahr vollendet und SEINE ERWERBSTÄTIGKEIT EINGESTELLT haben muß).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003140053.X02Im RIS seit
17.01.2008