Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer steht als Major in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion X. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am 14.10.2002, gegen 20.30 Uhr, in Zivil und außer Dienst mit dem Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen X auf der Floridsdorfer Brücke in Fahrtrichtung stadteinwärts einen Verkehrsunfall mit schwerem Personenschaden verursacht und in der Folge dadurch nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt zu haben, dass er vor dem Eintreffen der Polizei und dem Abschluss der Unfallaufnahme den Unfallort verließ, sowie es unterlassen zu haben, die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall sofort zu verständigen. Dadurch habe der Beschwerdeführer Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 schuldhaft iSd § 91 BDG 1979 begangen. Bei Bedachtnahme auf die (im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellte) Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf weitere Beispiele bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3 [2003] 129 ff) zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten gegen die Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstößt, ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer gegen die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelte Dienstpflicht verstoßen hat. Der Dienstbezug des außerdienstlichen Verhaltens, der die Annahme einer Verletzung der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierten Bedachtnahmepflicht rechtfertigt, ist in den von der belangten Behörde dargestellten, wenngleich nicht sehr engen Zusammenhängen mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kriminalbeamter zu sehen. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer dienstlich nicht mit Angelegenheiten des Straßenverkehrs befasst und auch nicht damit zu rechnen war, dass sich dies ändern könnte, und es kann auch ungeprüft bleiben, ob einzelne der drei ihm zur Last gelegten, dasselbe Unfallgeschehen betreffenden strafbaren Handlungen (die fahrlässige Körperverletzung und die beiden Verstöße gegen § 4 StVO 1960) für sich allein jeweils anders zu bewerten wären. Wenn der Beschwerdeführer zunächst durch eine auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit anderer nicht ausreichend Bedacht nehmende Fahrweise einen Unfall mit schwerem Personenschaden verschuldete und in der Folge - nach Hilfeleistung - in zweifacher Hinsicht gegen die in § 4 StVO 1960 normierten Pflichten verstieß, so waren diese Verhaltensweisen in ihrer Kombination jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner von der belangten Behörde umschriebenen Aufgaben nicht nur ganz unerheblich zu erschüttern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090044.X02Im RIS seit
17.01.2008