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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §2 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0003Rechtssatz
Den Erläuterungen zu § 2 Krnt GSLG 1969 (Z. Zl.Verf-8/21/1969, 6) sowie zum im Wesentlichen gleich lautenden § 2 GSGG (461 BlgNR 11. GP 7) ist zu entnehmen, dass in jedem Fall für die Schaffung einer zulänglichen Bringungsmöglichkeit in erster Linie Eigengrund des Antragstellers heranzuziehen ist, wenn und soweit dies möglich ist, ohne den Betrieb des Antragstellers dadurch mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu belasten. Dass das Bestehen von Erschließungsmöglichkeiten über Eigengrund jedenfalls die Einräumung eines Bringungsrechtes unzulässig macht, ist daher unzutreffend.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070093.X07Im RIS seit
17.01.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018