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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Rechtssatz
Die die Agrargemeinschaften regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, treffen zum einen Bestimmungen über die materiellen Rechte eines Mitglieds einer Agrargemeinschaft, insbesondere über die aus der Agrargemeinschaft erfließenden Nutzungen. Zum anderen beinhalten sie auch Regelungen formeller Art, wie zB die der Wahl der Organe einer Agrargemeinschaft. Auch Bestimmungen über die Voraussetzungen der Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung oder über die der Neuwahl eines Obmannes sind Bestimmungen, die das Mitgliedschaftsverhältnis gestalten. Wird die Einhaltung dieser Bestimmungen durch ein Organ der Agrargemeinschaft verweigert und wird dies von anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft vergeblich eingefordert, so liegt eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vor. Es verletzt daher die Heranziehung des § 37 Abs. 7 Tir FLVfLG 1996 als Rechtsgrundlage zur Entscheidung über eine solche Streitigkeit keine Rechte eines Mitgliedes (hier: Obmann) dieser Agrargemeinschaft.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007070135.X03Im RIS seit
10.01.2008Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008