RS Vwgh 2007/12/13 2007/07/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die die Agrargemeinschaften regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, treffen zum einen Bestimmungen über die materiellen Rechte eines Mitglieds einer Agrargemeinschaft, insbesondere über die aus der Agrargemeinschaft erfließenden Nutzungen. Zum anderen beinhalten sie auch Regelungen formeller Art, wie zB die der Wahl der Organe einer Agrargemeinschaft. Auch Bestimmungen über die Voraussetzungen der Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung oder über die der Neuwahl eines Obmannes sind Bestimmungen, die das Mitgliedschaftsverhältnis gestalten. Wird die Einhaltung dieser Bestimmungen durch ein Organ der Agrargemeinschaft verweigert und wird dies von anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft vergeblich eingefordert, so liegt eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vor. Es verletzt daher die Heranziehung des § 37 Abs. 7 Tir FLVfLG 1996 als Rechtsgrundlage zur Entscheidung über eine solche Streitigkeit keine Rechte eines Mitgliedes (hier: Obmann) dieser Agrargemeinschaft.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007070135.X03

Im RIS seit

10.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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