RS Vwgh 2007/12/13 2005/09/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §52 Abs2 impl;
DGO Graz 1957 §24 Abs3 idF 2000/065;
DGO Graz 1957 §78;
DO Wr 1994 §31 Abs2 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/09/0082

Rechtssatz

Die "Dienstunfähigkeit" ist ein Rechtsbegriff. Die Beurteilung obliegt, insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten, der Dienstbehörde (vgl. E 15. November 2006, Zl. 2006/12/0027, und E 11. Oktober 2006, Zl. 2005/12/0267, u. a.). Um der Dienstbehörde diese rechtliche Beurteilung zu ermöglichen, sieht § 24 Abs. 3 DGO Graz - analog zu den Vorschriften des § 52 Abs. 2 BDG 1979 und anderer Dienstordnungen (etwa § 31 Abs. 2 der Wiener Dienstordnung 1994) - vor, dass ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Beamter unter anderem verpflichtet ist, sich auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. (Hier: Dass ihr die Mitwirkung an der ärztlichen Feststellung ihres Leidenszustandes nicht zumutbar gewesen sei, wird von der Beamtin konkret nicht dargetan; sie hätte daher entweder den - mehrfachen - Aufforderungen ihrer Dienstbehörde, zu einer ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, Folge leisten oder Gründe anführen müssen, aus welchen ihr die Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten unmöglich oder unzumutbar sei. Eine plausible Entschuldigung für ihr Fernbleiben blieb die Beamtin aber schuldig. Daher hat sie sowohl die besoldungsrechtlichen Konsequenzen (§ 24 Abs. 3 letzter Satz DGO Graz: Entfall der Bezüge) zu tragen als auch hiefür disziplinär einzustehen. Darauf, ob die angeordneten ärztlichen Untersuchungen in ihren Augen "nicht notwendig" gewesen wären, kommt es nicht an.)

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090130.X09

Im RIS seit

30.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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