RS Vwgh 2007/12/13 2005/09/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
HVG §2 Abs1;

Rechtssatz

Auch ohne Anerkennung eines zusätzlichen Leidens als Dienstbeschädigung (die ein entsprechend deutbares Begehren in erster Instanz voraussetzt, vgl. dazu etwa das zum KOVG ergangene Erkenntnis vom 30. Oktober 1964, Zl. 0978/64, VwSlg 6474 A/1964) ist es der Berufungsbehörde nicht verwehrt, die anerkannte Dienstbeschädigung neu zu bezeichnen (vgl. etwa das - ebenfalls zum KOVG ergangene - Erkenntnis vom 16. Februar 1982, Zl. 0130/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090079.X01

Im RIS seit

22.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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