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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens auf Grund der (wenngleich unter Angabe falscher Jahreszahlen) die früheren Anträge aktualisierenden Eingaben des Beschwerdeführers ohne das Erfordernis eines vorherigen Vorgehens gemäß § 68 Abs. 2 oder Abs. 4 AVG zu prüfen gehabt hätten, in Bezug auf welche Zeitabschnitte es eine Grundlage dafür gibt, dem Beschwerdeführer die ihm - nach der Auskunft der für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten zuständigen Magistratsabteilung über seine durchgehend österreichische Staatsbürgerschaft - in der Vergangenheit zu Unrecht und ohne Bescheiderlassung darüber nicht zuerkannten Rentenleistungen nachträglich zuzusprechen. Dabei wäre u. a. zu beachten gewesen, dass das Opferfürsorgegesetz mit Rücksicht auf seinen Zweck, nämlich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Förderung der Opfer des Kampfes für ein freies Österreich und der Opfer der politischen Verfolgung, im Zweifel zu Gunsten dieser Opfer auszulegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1950, Zl. 2039/49, VwSlg 1297 A/1950). Indem die belangte Behörde die Eingaben des Beschwerdeführers - der Behörde erster Instanz folgend - stattdessen in einen von vornherein unzulässigen Wiederaufnahmeantrag umdeutete, belastete sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007090187.X03Im RIS seit
07.02.2008