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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall kommt es für die Beurteilung der Berufung des Beschwerdeführers als verspätet darauf an, ob die öffentliche Bekanntmachung im März 2005 als Zustellung wirksam war, dh (auch) die Wirkung einer Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gehabt habe. Diese Frage ist zu verneinen, weil der Beschwerdeführer (neben seinem Hauptwohnsitz in H) auch die Adresse in 1030 Wien angegeben hatte und aktenkundig war, dass er dort - der Spitalsnähe wegen - eine Untermietwohnung unterhielt. Wenn im Postfehlbericht vom Dezember 2004 (betreffend die Adresse in 1030 Wien) davon die Rede war, der Beschwerdeführer sei bis zum 14. Jänner 2005 "im Spital", so war dies kein Hinweis auf eine Aufgabe dieser (zusätzlichen) Abgabestelle. Die offenbare Ansicht, diese Wohnung sei keine "Abgabestelle", weil sich der Beschwerdeführer dort nie angemeldet hatte, entspricht nicht der Rechtslage (vgl. etwa Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage (2006) 359 bei FN 53). Umgekehrt konnte die Ortsabwesenheit in H laut Postfehlbericht vom Februar 2005 (deren Anzeige gegenüber der Post - dem Fehlbericht vom Mai 2005 zufolge -
trotz der inzwischen gestellten Zustellanträge nicht widerrufen wurde) auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Wien hindeuten. Die Annahme des Fehlens einer bekannten Abgabestelle ohne Zustellversuch an der Anschrift in 1030 Wien kam im Februar und März 2005 daher nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006090014.X01Im RIS seit
01.02.2008