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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Entscheidungen im Rahmen des Strafvollzuges erst nach Ausschöpfung des InstanzenzugesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe führt der Einschreiter "Beschwerde wegen Verstoßes nach §66/1, 71/2, 10/1" StVG. Er habe nachweislich eine "chron. rezidivierende Pankreatitis und Zustand nach 2 Hinterwand-Herzinfarkte". Es sei für ihn ein Speiseplan von zwei Ärzten des Krankenhauses Krems erstellt und an die Strafvollzugsanstalt Stein weitergeleitet worden. Er hätte die von den Ärzten empfohlene Diät jedoch nie bekommen.
Die Beschwerdebehauptungen, daß eine ärztliche Anweisung nicht befolgt und er mit Diätkost nicht versorgt werde, betreffen offensichtlich nicht die Art der ärztlichen Behandlung, gegen die lediglich eine Aufsichtsbeschwerde möglich wäre; vielmehr handelt es sich bei den bekämpften Vorgängen um allfällige Entscheidungen oder Anordnungen im Rahmen des Strafvollzuges. Gegen solche Entscheidungen steht den Strafgefangenen jedoch gemäß §120 und §121 StVG ein Beschwerderecht zu, wenn ihre Rechte betroffen sind. Wird der Beschwerde nicht Folge gegeben, ist nach §121 StVG dagegen eine weitere Administrativbeschwerde vorgesehen. Eine Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist erst nach Ausschöpfung dieses Instanzenzuges zulässig (vgl. zB VfGH 27. 9. 1985 B350 - 354/85).
Die Beschwerde war daher mangels Vorliegen einer Prozeßvoraussetzung gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, StrafvollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B47.1986Dokumentnummer
JFT_10139695_86B00047_00