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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §44 Abs2 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/09/0082Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/09/0049 E 15. September 2004 RS 1(hier nur die beiden letzten Sätze)Stammrechtssatz
Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz 1992 (K-GBG) regelt die Gehorsamspflicht des Beamten (Gemeindebediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde steht, und auf den das K-GBG Anwendung findet) wie in Art. 20 Abs. 1 B-VG bzw. § 44 BDG 1979 im Bundesbereich. § 17 Abs. 2 K-GBG verpflichtet den Beamten (Weisungsempfänger) dazu, den Vorgesetzen auf allfällige Gesetzwidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies in den Akten festzuhalten, bzw. ist der Vorgesetzte gemäß § 20 Abs. 5 K-GBG über Antrag des Beamten (Weisungsempfängers) zur schriftlichen Weisungserteilung verpflichtet. Rechtliche Konsequenzen im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 (Suspendierung der Weisung) treten nach dem K-GBG nicht ein (Hinweis Kucsko-Stadelmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, dritte Auflage 2003, Seite 175f). Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organes oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen (Hinweis E 21.3.1991, Zl. 91/09/0002, E 25.4.1991, Zl. 91/09/0023, VwSlg 13431 A/1991, E 18.2.1998, Zl. 94/09/0352, und E 21.6.2000, Zl. 99/09/0028).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090130.X04Im RIS seit
30.01.2008Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012