Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Nach der durch die AWG-Novelle Deponien, BGBl I Nr 90/2000, in das AWG 1990 eingefügten, mit 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen und bis zum In-Kraft-Treten des AWG 2002 (am 2. November 2002) geltenden Bestimmung des § 30c Abs 2 AWG 1990 wurde die Wirksamkeit einer Deponiegenehmigung durch einen Wechsel des Deponiebetreibers nicht berührt. Der bisherige Deponiebetreiber hatte dem Landeshauptmann den Wechsel unverzüglich anzuzeigen. Es hatte daher auch nach der (hier maßgeblichen) im Jahr 2001 geltenden Rechtslage, wie aus § 30c Abs 2 AWG 1990 abzuleiten ist, ein Deponiegenehmigungsbescheid dingliche Wirkung und gingen bei einem Wechsel des Deponiebetreibers die Rechtswirkungen des Bescheides auf den jeweiligen Betreiber über, wobei ein Verstoß gegen die (bloße) Ordnungsvorschrift, dem Landeshauptmann den Wechsel unverzüglich anzuzeigen, diesen Übergang der Bescheidwirkungen nicht hinderte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070084.X03Im RIS seit
10.01.2008Zuletzt aktualisiert am
20.03.2013