RS Vwgh 2007/12/13 2006/07/0084

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68 Abs1;
AWG 1990 §30c Abs2 idF 2000/I/090;
AWG 2002;
AWGNov Deponien 2001;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der durch die AWG-Novelle Deponien, BGBl I Nr 90/2000, in das AWG 1990 eingefügten, mit 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen und bis zum In-Kraft-Treten des AWG 2002 (am 2. November 2002) geltenden Bestimmung des § 30c Abs 2 AWG 1990 wurde die Wirksamkeit einer Deponiegenehmigung durch einen Wechsel des Deponiebetreibers nicht berührt. Der bisherige Deponiebetreiber hatte dem Landeshauptmann den Wechsel unverzüglich anzuzeigen. Es hatte daher auch nach der (hier maßgeblichen) im Jahr 2001 geltenden Rechtslage, wie aus § 30c Abs 2 AWG 1990 abzuleiten ist, ein Deponiegenehmigungsbescheid dingliche Wirkung und gingen bei einem Wechsel des Deponiebetreibers die Rechtswirkungen des Bescheides auf den jeweiligen Betreiber über, wobei ein Verstoß gegen die (bloße) Ordnungsvorschrift, dem Landeshauptmann den Wechsel unverzüglich anzuzeigen, diesen Übergang der Bescheidwirkungen nicht hinderte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070084.X03

Im RIS seit

10.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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