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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §216;Rechtssatz
Ob eine Steuerpflicht seitens eines Abgabepflichtigen gegebenenfalls nur vorgetäuscht wurde (somit die Abgabenfestsetzung zu korrigieren war) oder die seinerzeitige Entrichtung der (wenn auch zu Unrecht) vorgeschriebenen Abgaben von dritter Seite finanziert wurde, ist zur Beurteilung der (bloß) rechnungsmäßigen Richtigkeit der Gebarungsakte nicht von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006140061.X06Im RIS seit
21.01.2008Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014