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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkNorm
BehindertenG Stmk 2004 §1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall geht es darum, behinderten Menschen jene Hilfe zu gewähren, derer sie im Sinne der Zielsetzung des § 1 Stmk. BehindertenG zusätzlich zu den ihnen bereits zur Verfügung stehenden - und den ihnen zugedachten Zwecken dienenden - Mitteln (Einkünften) bedürfen. Nicht eine Heranziehung der Familienbeihilfe zur Abgeltung der im Zuge der Sozial- oder Behindertenhilfe erwachsenen Kosten steht daher in Rede, sondern die Frage, in welchem Ausmaß ein behinderter Mensch auf Grund von Grad und Schwere seiner Behinderung ergänzender Hilfe bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt besteht aber keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, die Einbeziehung der Familienbeihilfe in den Einkommensbegriff des § 11 Stmk. BehindertenG unterlaufe - so die Beschwerde unter Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 16562/2002 - die dem Familienlastenausgleichsgesetz vom Bundesgesetzgeber zugedachte Zielsetzung. Die Länder sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nämlich nicht gehindert, bundesgesetzlich vorgesehene Geldleistungen der Behindertenhilfe auf gleichartige landesgesetzlich vorgesehene Leistungen anzurechnen. Verwehrt ist es ihnen im Allgemeinen jedoch, eine Konstruktion zu wählen, die dazu führen kann, dass bundesgesetzlich gebührende Geldleistungen zur Deckung der Kosten anderer landesgesetzlich vorgesehener Hilfsmaßnahmen herangezogen werden (vgl. z.B. das "Taschengeld" betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2005, VfSlg. 17497/2005). Eine solche Konstruktion liegt jedoch nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100200.X04Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011