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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Parteistellung des Nachbarn - die Einhaltung der im § 31 Abs. 1 Z. 2 OÖ BauO 1994 vorgesehenen Entfernung der Nachbargrundstücke vorausgesetzt - ist dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass durch das Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte dieser Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 beeinträchtigt werden können. Ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich eintreten, ist nicht im Verfahren über die Feststellung der Parteistellung zu klären, sondern bleibt dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0167).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050194.X02Im RIS seit
24.01.2008Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015