RS Vwgh 2007/12/14 2006/05/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z4 idF 1998/070;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Parteistellung des Nachbarn - die Einhaltung der im § 31 Abs. 1 Z. 2 OÖ BauO 1994 vorgesehenen Entfernung der Nachbargrundstücke vorausgesetzt - ist dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass durch das Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte dieser Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 beeinträchtigt werden können. Ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich eintreten, ist nicht im Verfahren über die Feststellung der Parteistellung zu klären, sondern bleibt dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0167).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050194.X02

Im RIS seit

24.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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