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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / ZinsenLeitsatz
Art137 B-VG; Klage auf Erstattung eines Strafbetrages samt Verfahrenskosten und Verzugszinsen nach Aufhebung des Strafbescheides durch den VwGH; Einschränkung des Klagebegehrens nach Erstattung des Strafbetrages - StattgebungSpruch
Die beklagte Partei, das Land Wien, ist schuldig, dem Kläger 4 vH Zinsen aus 360 S vom 20. Juni bis 4. September 1985 sowie Kosten im Betrage von 874,24 S binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß er mit dem im Instanzenzug ergangenen Straferkenntnis der Wr. Landesregierung vom 24. Oktober 1984 wegen Übertretung des §8 Abs4 StVO 1960 zur Zahlung einer Geldstrafe von 300 S sowie eines Kostenbeitrages erster und zweiter Instanz von je 30 S, das ist zusammen 360 S, verurteilt worden sei. Er habe die Zahlung dieses Betrages am 29. November 1984 auch tatsächlich vorgenommen. Mit Erk. des VwGH vom 12. April 1985 sei der Bescheid der Strafbehörde zweiter Instanz wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Er habe daher mit Schreiben vom 20. Juni 1985 die Rückleistung des von ihm entrichteten Betrages von 360 S verlangt. Mangels Zahlung begehre er, das Land zur Zahlung von 360 S samt 4 vH Zinsen seit 29. November 1984 und zum Ersatz der Prozeßkosten zu verhalten.
2. Die beklagte Partei hat die Verwaltungsakten vorgelegt und bekanntgegeben, daß die Überweisung der Klagsforderung am 2. September 1985 vorgenommen worden sei.
3. Mit Schriftsatz vom 17. September 1985 wurde hierauf das Klagebegehren auf Zahlung von 4 vH Zinsen aus 360 S seit dem 20. Juni 1985 und den Ersatz der Prozeßkosten eingeschränkt.
4. Der VfGH hat erwogen:
4.1. In ständiger Rechtsprechung hat der VfGH seine Zuständigkeit nach Art137 B-VG in Ansehung von Ansprüchen auf Erstattung des Strafbetrages samt Verfahrenskosten nach Aufhebung des Strafbescheides durch den VwGH bejaht (vgl. VfSlg. 9498/1982 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen, zuletzt VfSlg. 10496/1985). Er hält an dieser Ansicht fest, die entsprechend auch auf das hier gestellte Begehren auf Verzugszinsen zutrifft, da diese Annex eines mit Klage nach Art137 geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruches sind (vgl. VfSlg. 7571/1975 mit Bezugnahme auf 5987/1969, zuletzt nochmals VfSlg. 10496/1985).
4.2. Das - eingeschränkte - Klagebegehren ist gerechtfertigt.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung die sinngemäße Anwendbarkeit des §1334 ABGB für den - auch hier gegebenen - Fall angenommen, daß ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis vorliegt und das Gesetz nicht Gegenteiliges bestimmt; er hat iS dieser Bestimmung den Beginn des Verzuges ab dem Begehren des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Bf. auf Refundierung angenommen (vgl. VfSlg. 9498/1982 und die dort zitierte Vorjudikatur). Der Kläger trägt dieser Rechtsprechung mit Schriftsatz vom 17. September 1985 Rechnung, indem er sein Klagebegehren nicht nur zufolge Zahlung des Kapitalbetrages auf die Nebengebühren einschränkt, sondern auch Zinsen nur mehr ab dem Zeitpunkt begehrt, zu dem er die Rückforderung geltend gemacht hat (das ist der 20. Juni 1985). Dem eingeschränkten Klagebegehren war daher durch Zuspruch von 4 vH Zinsen aus 360 S seit dem 20. Juni 1985 bis zum Tage der Zahlung, dem 4. September 1985, stattzugeben.
4.3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §41 VerfGG; in den zugesprochenen Kosten sind 35,84 S an USt. enthalten.
Schlagworte
VfGH / KlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:A25.1985Dokumentnummer
JFT_10139695_85A00025_00