RS Vwgh 2007/12/14 2007/02/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs3 litb;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in:ZVR 7/8 /2008, 363;

Rechtssatz

Der Alternativvorwurf der Unterlassung der Anzeigeerstattung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle oder des Nachweises von Name und Anschrift gegenüber dem Geschädigten widerspricht dem § 44a Z. 1 VStG und belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E 19. März 1987, 86/02/0059). Der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte

Vorwurf, der Bf habe "weder ... die nächste Polizeidienststelle

verständigt, noch ... den anderen Beteiligten bzw dem Geschädigten

seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen", stellt einen derartigen Alternativvorwurf dar. Überdies liegt die Verletzung des Gebotes des § 4 Abs. 5 StVO 1960 allein darin, dass ein an einem dem Ort und der Zeit nach bestimmten Verkehrsunfall mit Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang Stehender die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hat (Hinweis E 13. September 1991, 91/18/0088), sofern diese Verständigung nicht nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung unterbleiben darf.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteMeldepflichtIdentitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020105.X01

Im RIS seit

01.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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