Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Beachte
Besprechung in:ZVR 7/8 /2008, 363;Rechtssatz
Der Alternativvorwurf der Unterlassung der Anzeigeerstattung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle oder des Nachweises von Name und Anschrift gegenüber dem Geschädigten widerspricht dem § 44a Z. 1 VStG und belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E 19. März 1987, 86/02/0059). Der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte
Vorwurf, der Bf habe "weder ... die nächste Polizeidienststelle
verständigt, noch ... den anderen Beteiligten bzw dem Geschädigten
seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen", stellt einen derartigen Alternativvorwurf dar. Überdies liegt die Verletzung des Gebotes des § 4 Abs. 5 StVO 1960 allein darin, dass ein an einem dem Ort und der Zeit nach bestimmten Verkehrsunfall mit Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang Stehender die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hat (Hinweis E 13. September 1991, 91/18/0088), sofern diese Verständigung nicht nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung unterbleiben darf.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteMeldepflichtIdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020105.X01Im RIS seit
01.02.2008Zuletzt aktualisiert am
19.04.2009