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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AlVG 1977 §23 Abs1;Rechtssatz
Abgesehen davon, dass mit der vorschussweisen Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach §23 AlVG noch keine abschließende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Antragstellers verbunden ist, wäre die Sozialhilfebehörde, selbst wenn eine Feststellung auf Grund des AlVG vorläge, nicht daran gebunden. Vielmehr obliegt es der Sozialhilfebehörde, die Frage der Erfüllung von Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Stmk SHG selbständig und nach Maßgabe dieses Gesetzes zu beantworten (vgl. z. B. das zum NÖ SHG ergangene hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1985, Zl. 85/11/0178, sowie das zum Wr SHG ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Zl. 91/08/0107; vgl. auch Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), S. 420 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100163.X01Im RIS seit
14.02.2008