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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §140;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/10/0119 E 21. November 2005 RS 5Stammrechtssatz
Beim Unterhaltsanspruch der Vorfahren gegen Nachkommen wird grundsätzlich von der gleichen Prozentkomponente wie für den Unterhalt erwachsener Kinder auszugehen und als "angemessen" 22 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltsverpflichteten als Richtwert anzunehmen sein (vgl. etwa Schwimann, Unterhaltsrecht2, S. 111 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100010.X04Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010