RS Vwgh 2007/12/14 2005/10/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140;
ABGB §143;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/10/0119 E 21. November 2005 RS 5

Stammrechtssatz

Beim Unterhaltsanspruch der Vorfahren gegen Nachkommen wird grundsätzlich von der gleichen Prozentkomponente wie für den Unterhalt erwachsener Kinder auszugehen und als "angemessen" 22 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltsverpflichteten als Richtwert anzunehmen sein (vgl. etwa Schwimann, Unterhaltsrecht2, S. 111 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005100010.X04

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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