RS Vwgh 2007/12/14 2006/05/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §8;
BauRallg;

Rechtssatz

Unter den allgemeinen Voraussetzungen ist auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren zulässig, um im Zweifel zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 10. Mai 1961, Zl. 0709/61, VwSlg. 5567 A/1961). Durch die antragsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides fehlt es aber am rechtlichen Interesse der Partei an der bescheidmäßigen Feststellung ihrer Parteistellung durch die Behörde erster Instanz, da sie nunmehr in der Berufung und im daran anschließenden Berufungsverfahren alles vorbringen kann, was sie vorbringen hätte können, wenn sie dem Verfahren ordnungsgemäß beigezogen worden wäre (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0216, m.w.N).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBaurecht Nachbar übergangenerBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050071.X02

Im RIS seit

13.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten