RS Vwgh 2007/12/14 2006/05/0152

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Soweit ein Nachbar geltend macht, dass die Standsicherheit der auf seinem Grundstück situierten Bauwerke, insbesondere seines Stellplatzes mit Seitenwand und Flugdach, im Fall von Anfahrstößen von KFZ gefährdet sei zeigt er, insofern er mit der zu befürchtenden Gefährdung Auswirkungen des Verkehrs auf der öffentlichen Verkehrsfläche meint, schon deshalb keine Rechtverletzung durch die erteilte Bewilligung auf, weil mögliche Gefährdungen von vorbeifahrenden Fahrzeugen mit den genehmigten Bauvorhaben in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050152.X02

Im RIS seit

22.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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