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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Rechtssatz
Die Formulierung des § 22 Abs. 1 VStG nimmt darauf Bedacht, dass mehrere Tathandlungen unter Umständen der Selbstständigkeit entbehren und sozusagen nur als Teil eines von einem einheitlichen Vorsatz umfassten Gesamtkonzept begriffen werden können; in einem solchen Fall sind die Einzelhandlungen nicht als Mehrheit von Delikten zu ahnden, die Gesamtheit der Einzelhandlungen bildet vielmehr ein einziges, so genanntes fortgesetztes Delikt. Man spricht hier auch von unechter Realkonkurrenz (Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 408).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050191.X01Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011