RS Vwgh 2007/12/14 2006/05/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §4 Z15;
BauO NÖ 1996 §70;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §21 Abs6;
ROG OÖ 1994 §32 Abs6;
ROG Tir 2006 §61;
VwRallg;

Rechtssatz

Der im Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz 1994 verwendete Begriff "Bebauungsdichte" wird - im Unterschied zu vergleichbaren Regelungen in baurechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer (vgl. § 70 NÖ BauO 1996, § 4 Z. 15 Stmk BauG, § 61 Tir ROG 2006) - im Gesetz nicht näher definiert; es besteht im Hinblick auf den Zweck der diesen Begriff verwendenden Regelung (Widmung von Flächen als Bauland) jedoch kein Zweifel, dass darunter jedenfalls auch das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke im Sinne eines Verhältnisses der Gesamtgeschossfläche eines Gebäudes zur Fläche des Bauplatzes wie bei der Geschossflächenzahl nach § 32 Abs. 6 OÖ ROG 1994 zu verstehen ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Baurecht Bauordnungen der LänderAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050235.X03

Im RIS seit

24.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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