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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der im Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz 1994 verwendete Begriff "Bebauungsdichte" wird - im Unterschied zu vergleichbaren Regelungen in baurechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer (vgl. § 70 NÖ BauO 1996, § 4 Z. 15 Stmk BauG, § 61 Tir ROG 2006) - im Gesetz nicht näher definiert; es besteht im Hinblick auf den Zweck der diesen Begriff verwendenden Regelung (Widmung von Flächen als Bauland) jedoch kein Zweifel, dass darunter jedenfalls auch das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke im Sinne eines Verhältnisses der Gesamtgeschossfläche eines Gebäudes zur Fläche des Bauplatzes wie bei der Geschossflächenzahl nach § 32 Abs. 6 OÖ ROG 1994 zu verstehen ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Baurecht Bauordnungen der LänderAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050235.X03Im RIS seit
24.01.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011