RS Vwgh 2007/12/14 2007/05/0190

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L70714 Spielapparate Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SpielapparateG OÖ 1999 §3 Abs1 Z4;
SpielapparateG OÖ 1999 §4;

Rechtssatz

Das Oö Spielapparategesetz 1999 sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, nicht vor. Eine Feststellung in diesem Sinne ist nicht notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, weil über die mit der begehrten Feststellung zu klärende Rechtsfrage in einem eigenen Bewilligungsverfahren (siehe § 4 Oö Spielapparategesetz 1999) abzusprechen ist. Da gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 das Aufstellen von Spielapparaten verboten ist, kann es zu den befürchteten Nachteilen (Beschlagnahme, Bestrafung) nicht kommen, wenn die Beschwerdeführerin den gesetzlich vorgesehenen Weg des Bewilligungsverfahrens geht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050190.X02

Im RIS seit

13.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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