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L70714 Spielapparate OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das Oö Spielapparategesetz 1999 sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, nicht vor. Eine Feststellung in diesem Sinne ist nicht notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, weil über die mit der begehrten Feststellung zu klärende Rechtsfrage in einem eigenen Bewilligungsverfahren (siehe § 4 Oö Spielapparategesetz 1999) abzusprechen ist. Da gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 das Aufstellen von Spielapparaten verboten ist, kann es zu den befürchteten Nachteilen (Beschlagnahme, Bestrafung) nicht kommen, wenn die Beschwerdeführerin den gesetzlich vorgesehenen Weg des Bewilligungsverfahrens geht.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050190.X02Im RIS seit
13.02.2008