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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger eine Befundaufnahme in Anwesenheit eines Bediensteten der Behörde erster Instanz vorgenommen hat, ist für sich alleine eine Befangenheit des Sachverständigen nicht abzuleiten ist. Im Verwaltungsverfahren besteht auch kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an einer Beweisaufnahme. Der Sachverständige ist daher auch nicht verpflichtet, die Parteien zu einer Befundaufnahme beizuziehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/03/0094, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Ein Rechtsanspruch einer Partei auf Durchführung des Ermittlungsverfahrnes in einer bestimmten Art und Weise, insbesondere zur Durchführung eines Lokalaugenscheines besteht im Übrigen nicht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 85/18/0327).
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100273.X05Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016