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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/0769 E 27. Jänner 2004 RS 4Stammrechtssatz
Schon im Hinblick auf die taxative Aufzählung der subjektivöffentlichen Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Nachbarbeschwerde die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines im Instanzenzug ergangenen Baubewilligungsbescheides zu Fragen des Ortsbildes gemäß § 56 NÖ Bauordnung 1996 und der Wohndichte gemäß § 14 Abs. 2 Z. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 entzogen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050152.X05Im RIS seit
22.01.2008Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012