RS Vwgh 2007/12/14 2005/10/0012

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

20/09 Internationales Privatrecht

Norm

IPRG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/10/0010 E 14. Dezember 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 24 IPRG sind die Wirkungen der Ehelichkeit eines Kindes - außerhalb des Geltungsbereiches von gemäß § 53 Abs. 1 IPRG vorrangigen Staatsverträgen und gemeinschaftsrechtlichen Instrumenten - nach dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen, und zwar unter Beachtung von Rück- und Weiterverweisung. Diese Anknüpfung gilt mit Ausnahme des Kindesnamens und des Erbrechts für alle familienrechtlichen Kindschaftswirkungen (Neumayr in Kurzkommentar zum ABGB § 24 IPRG Rz 1), so auch hinsichtlich der wechselseitigen Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und Kindern (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2000, Zl. 99/19/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005100012.X03

Im RIS seit

04.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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