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20/09 Internationales PrivatrechtNorm
IPRG §24;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/10/0010 E 14. Dezember 2007 RS 2Stammrechtssatz
Gemäß § 24 IPRG sind die Wirkungen der Ehelichkeit eines Kindes - außerhalb des Geltungsbereiches von gemäß § 53 Abs. 1 IPRG vorrangigen Staatsverträgen und gemeinschaftsrechtlichen Instrumenten - nach dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen, und zwar unter Beachtung von Rück- und Weiterverweisung. Diese Anknüpfung gilt mit Ausnahme des Kindesnamens und des Erbrechts für alle familienrechtlichen Kindschaftswirkungen (Neumayr in Kurzkommentar zum ABGB § 24 IPRG Rz 1), so auch hinsichtlich der wechselseitigen Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und Kindern (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2000, Zl. 99/19/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100012.X03Im RIS seit
04.02.2008