RS Vwgh 2007/12/14 2006/05/0152

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §43 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Ableitung von Niederschlagswässern kommt es nicht darauf an, ob ein Projekt eine Ableitung zum Nachbargrundstück ausdrücklich vorsieht oder nicht. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, aber eine solche Ableitung als Folge der Projektsverwirklichung eintreten würde , wäre dieser Aspekt im Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung zu berücksichtigen. Der Hinweis der belangten Behörde darauf, dass die vom Beschwerdeführer befürchtete Ableitung nicht Projektsbestandteil sei, wäre nur dann geeignet, das Fehlen einer Rechtsverletzung aufzuzeigen, wenn im Projekt andere Ableitungsvorkehrungen getroffen worden wären.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050152.X12

Im RIS seit

22.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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