RS Vwgh 2007/12/14 2005/10/0010

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143 Abs2;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;

Rechtssatz

Die Unterhaltsleistung des Kindes darf unter Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten seinen angemessenen Unterhalt nicht gefährden ("beneficium competentiae"). Von der Bemessungsgrundlage dürfen aber weder Ausgaben des täglichen Lebens (wie z.B. Mietzinse und Stromkosten) noch Kreditrückzahlungsraten abgezogen werden, es sei denn, sie wären zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen aufgenommen worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 1994, Zl. 93/08/0276). Wohnungskosten stellen somit keine Abzugspost bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005100010.X07

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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