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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143 Abs2;Rechtssatz
Die Unterhaltsleistung des Kindes darf unter Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten seinen angemessenen Unterhalt nicht gefährden ("beneficium competentiae"). Von der Bemessungsgrundlage dürfen aber weder Ausgaben des täglichen Lebens (wie z.B. Mietzinse und Stromkosten) noch Kreditrückzahlungsraten abgezogen werden, es sei denn, sie wären zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen aufgenommen worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 1994, Zl. 93/08/0276). Wohnungskosten stellen somit keine Abzugspost bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100010.X07Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010