RS Vwgh 2007/12/14 2006/05/0152

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;

Rechtssatz

Selbst wenn die Berufungsbehörde zur Sicherung der objektiven Rechtmäßigkeit des Bescheides im Hinblick auf die Wahrung öffentlicher Interessen verpflichtet wäre, läge in der mangelnden Berücksichtigung dieser Interessen keine Verletzung von Rechten des Nachbarn.

Schlagworte

Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche InteressenBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050152.X13

Im RIS seit

22.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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