Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Selbst wenn die Berufungsbehörde zur Sicherung der objektiven Rechtmäßigkeit des Bescheides im Hinblick auf die Wahrung öffentlicher Interessen verpflichtet wäre, läge in der mangelnden Berücksichtigung dieser Interessen keine Verletzung von Rechten des Nachbarn.
Schlagworte
Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche InteressenBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050152.X13Im RIS seit
22.01.2008Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012