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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
B-VG Art12 Abs1 Z5;Rechtssatz
Weder enthält das Gemeinschaftsrecht Vorgaben für die Umsetzung der Zielsetzung der Erhöhung des Anteils an erneuerbarer Energie, ergibt noch sich aus einer derart allgemeinen Zielsetzung eine Durchbrechung der innerstaatlichen Kompetenzverteilung oder die grundsätzliche Zurückdrängung naturschutzrechtlicher Zielsetzungen (vgl. zur Berücksichtigung des vom Bundesgesetzgeber verfolgten elektrizitätsrechtlichen Interesses und den vom Naturschutzgesetzgeber bzw. von der Naturschutzbehörde im Einzelfall zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grenzen im Übrigen die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2005, Zl. 2001/10/0101, und vom 2. Oktober 2007, Zl. 2006/10/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100228.X04Im RIS seit
14.02.2008Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009