Index
10/10 DatenschutzNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0303 E 30. Jänner 2007 RS 1Stammrechtssatz
Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt den Grundsatz erkennen, dass diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden sind oder - worauf im hg. Erkenntnis vom 4. November 1992, Zl. 86/17/0162, VwSlg 13732 A/1992 abgestellt wird - nicht zumutbar sind. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides darüber, ob ein konkretes Vorhaben nach einem bestimmten Gesetz bewilligungspflichtig ist oder nicht, hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit nicht das betreffende Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung hiefür vorsieht, in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1964, VwSlg 6223 A/1964; vom 13. März 1990, Zl. 89/07/0157, vom 29. März 1993, Zl. 92/10/0039, vom 18. März 1994, Zl. 93/07/0166, vom 28. Februar 2005, Zl. 2004/10/0010, m.w.N.).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050220.X04Im RIS seit
24.01.2008Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011