RS Vwgh 2007/12/14 2006/10/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §27 Abs1;
StudFG 1992 §31 Abs1;
StudFG 1992 §31 Abs2;
StudFG 1992 §6 Z1;
StudFG 1992 §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/10/0155

Rechtssatz

Das StudFG legt der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht den gesetzlichen Unterhalt zu Grunde, sondern die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" gemäß § 31 Abs. 1 StudFG bzw. in den in § 31 Abs. 2 StudFG geregelten Fällen den "geringeren Unterhaltsbetrag" im Sinne dieser Bestimmung. Die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" ist mit dem gesetzlichen Unterhalt auch nicht ident (zu den entsprechenden Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0262). Vielmehr ist gemäß § 30 Abs. 2 StudFG eine Unterhaltsleistung in dem in § 31 Abs. 1 StudFG festgesetzten Ausmaß der Berechnung der Studienbeihilfe zu Grunde zu legen, und zwar unabhängig davon, ob von den Eltern Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden bzw. ob diese überhaupt noch verpflichtet sind, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Ein durch die Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Studierenden eingetretener Verlust des Unterhaltsanspruches gegen seine Eltern ist nach dem StudFG nur insoweit beachtlich, als der Studierende als "Selbsterhalter" im Sinne des § 27 Abs. 1 StudFG anzusehen ist. Nur in diesem Fall, in dem sich der Studierende vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe bereits durch mindestens vier Jahre durch Einkünfte im Sinne des StudFG zur Gänze selbst erhalten hat, ist gemäß § 30 Abs. 3 StudFG die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" nicht in Anschlag zu bringen. Ein 12-monatigen Zivildienst, während dessen Dauer sich der BF selbst erhalten hat, genügt diesem Erfordernis nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100154.X01

Im RIS seit

04.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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