RS Vwgh 2007/12/14 2006/05/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/1066 E 27. Februar 2002 RS 7

Stammrechtssatz

Die Nachbarn haben gemäß § 134a Abs. 1 lit. c Wr BauO ein subjektiv-öffentliches Recht an der flächenmäßigen Ausnutzbarkeit. Dieses Recht ist auch dahin zu verstehen, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat und diese Bestimmung auch dem Schutz der Nachbarn dient, unabhängig davon, wo ihre Liegenschaft situiert ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050192.X05

Im RIS seit

24.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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