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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungsrechtes niemandem ein Anspruch zu . Diese Bestimmung gilt darüber hinaus ganz allgemein für die Ausübung des Aufsichtsrechtes im Gegensatz zur Verfolgung von Rechten der Parteien im ordentlichen Instanzenzug (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, S. 1440 f wiedergegebene Judikatur). Auch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 93 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 (Hinweis auf die zur OÖ Gemeindeordnung ergangenen hg. Beschlüsse vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/05/0240, und vom 18. Juni 1991, Zl. 91/05/0058) besteht daher kein Rechtsanspruch.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4)Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050152.X14Im RIS seit
22.01.2008Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012