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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/02/0085 E 29. August 1990 RS 2(Hier ohne den ersten und den letzten Satz, wobei ein für den Bf günstiger Abbauwert von 0,10 Promille berücksichtigt wurde.)Stammrechtssatz
Die Behörde ist berechtigt, einen Abbauwert von dem 0,10 bis 0,12 Promille feststehenden Blutalkoholwert von 1,06 Promille hinzuzurechnen. Die These, solange noch immer Alkohol "aufgestockt" werde, sei der Mechanismus des Alkoholabbaues "weitgehend blockiert", steht nicht im Einklang mit den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaften (Hinweis Forster/Joachim, Blutalkohol und Straftat, Stuttgart 1975, Seite 83), sodaß die Behörde dem durchaus schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen folgen kann, wonach der Abbau des Blutlakoholgehaltes ein kontinuierlicher Vorgang sei. Es bedarf daher nicht der Einholung eines "Obergutachtens".
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Resorption AbbaugeschwindigkeitBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerGutachten Beweiswürdigung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020023.X01Im RIS seit
16.01.2008Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012