RS Vwgh 2007/12/14 2006/05/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §87 Abs4;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1996 §64 Abs4;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gemäß § 64 Abs. 4 NÖ BauO 1996 müssen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge so beschaffen sein und zu benützen sein, dass eine Gefährdung von Personen und eine Beschädigung von Sachen durch Gase oder Dämpfe, durch Brand oder Explosion nicht zu erwarten ist. Der niederösterreichische Landesgesetzgeber geht daher offensichtlich davon aus, dass durch Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge Interessen des Brandschutzes berührt werden (Hinweis auf das zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 87 Abs 4 NÖ BauO 1976 ergangene hg. Erkenntnis vom 27. April 1999, Zl. 99/05/0065).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050152.X09

Im RIS seit

22.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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