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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 64 Abs. 4 NÖ BauO 1996 müssen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge so beschaffen sein und zu benützen sein, dass eine Gefährdung von Personen und eine Beschädigung von Sachen durch Gase oder Dämpfe, durch Brand oder Explosion nicht zu erwarten ist. Der niederösterreichische Landesgesetzgeber geht daher offensichtlich davon aus, dass durch Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge Interessen des Brandschutzes berührt werden (Hinweis auf das zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 87 Abs 4 NÖ BauO 1976 ergangene hg. Erkenntnis vom 27. April 1999, Zl. 99/05/0065).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050152.X09Im RIS seit
22.01.2008Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012