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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach den Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde Perchtoldsdorf in der Fassung vom 4. Dezember 2003, Abschnitt II § 4 Z 11, hat die Gliederung und äußere Gestaltung von Bauwerken im Bauland-Kerngebiet-Altort derart zu erfolgen, dass sich die Gebäude und baulichen Anlagen harmonisch in das Ortsbild eines typischen Weinortes einfügen, wobei die erhaltenswerte alte Bausubstanz besonders zu berücksichtigen ist. Bezüglich der Einhaltung dieser Bestimmung, die sich allein auf die Gestaltung des Ortsbildes bezieht, bietet § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 keine Grundlage für die Annahme eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050181.X04Im RIS seit
21.01.2008Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013