RS Vwgh 2007/12/14 2006/05/0181

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80203 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §56;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
Bebauungsplan Perchtoldsdorf 1997 Abschn2 §4 Z11;

Rechtssatz

Nach den Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde Perchtoldsdorf in der Fassung vom 4. Dezember 2003, Abschnitt II § 4 Z 11, hat die Gliederung und äußere Gestaltung von Bauwerken im Bauland-Kerngebiet-Altort derart zu erfolgen, dass sich die Gebäude und baulichen Anlagen harmonisch in das Ortsbild eines typischen Weinortes einfügen, wobei die erhaltenswerte alte Bausubstanz besonders zu berücksichtigen ist. Bezüglich der Einhaltung dieser Bestimmung, die sich allein auf die Gestaltung des Ortsbildes bezieht, bietet § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 keine Grundlage für die Annahme eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050181.X04

Im RIS seit

21.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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